AXMANN & ENGLING StBG

Steuerberater für MVZ
Gründung, Rechtsform und laufende Betreuung

Steuerberatung für Medizinische Versorgungszentren – Axmann & Engling in Erfurt, seit 1991
2 Generationen an Ärzten. -Generationsnachfolge Ärzte
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Steuerberatung für MVZ und ärztliche Kooperationen

Axmann & Engling, Steuerberatungsgesellschaft in Erfurt mit Schwerpunkt Heilberufe, begleitet Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und ärztliche Kooperationen steuerlich: von der Wahl der Rechtsform über Buchhaltung und Lohn für angestellte Ärztinnen und Ärzte bis zur Auswertung je Standort und Fachrichtung.

Ein MVZ ist mehr als eine große Praxis. Mehrere Fachrichtungen, angestellte Ärztinnen und Ärzte, eine eigene Rechtsform und die Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung machen Steuern, Buchhaltung und Lohn vielschichtiger als in der Einzelpraxis. Seit 1991 in Erfurt ansässig, arbeiten wir als digitale DATEV-Kanzlei auch mit Zentren außerhalb Thüringens zusammen.

Sie planen ein MVZ, wollen Ihre Praxis einbringen oder suchen für Ihr bestehendes Zentrum einen Steuerberater, der die Strukturen kennt? Sprechen Sie mit uns über Ihre Ausgangslage.

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Typische Steuerfragen im MVZ

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Das MVZ wächst, aber die Zahlen wachsen nicht mit. Die BWA zeigt nur ein Gesamtergebnis, obwohl drei Fachrichtungen an zwei Standorten arbeiten. Für neue Ärztinnen und Ärzte fehlt eine klare Lohn- und Vergütungsstruktur. Und auf die Frage, ob die Rechtsform noch passt, gibt es nur vage Antworten. Gleichzeitig wollen die Gesellschafter wissen, was am Jahresende für sie bleibt.

Wir sorgen dafür, dass Ihr Zentrum steuerlich sauber aufgestellt ist und Sie Ihre Zahlen je Bereich verstehen. Sie haben feste Ansprechpartner, die Ihre Struktur kennen und Fristen im Blick behalten.

Milchglas mit der Aufschrift „WARTEBEREICH“ in einem hellen Wartezimmer, in dem sich drei Personen unterhalten, möglicherweise über finanzielle Lösungen.
Zwei Personen bei einer Besprechung mit Taschenrechner und Dokumenten, diskutieren finanzielle Details einer Praxisgründung.
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Was ein MVZ steuerlich von einer Einzelpraxis unterscheidet

In der Einzelpraxis stehen Einnahmenüberschussrechnung, Umsatzsteuerbefreiung und die eigene Einkommensteuer im Vordergrund. Im MVZ kommen weitere Fragen hinzu, die von Anfang an zusammen gedacht werden sollten:

  • Trägerschaft und Rechtsform: Wer gründen darf und in welcher Rechtsform, regelt das Zulassungsrecht. Die Rechtsform bestimmt, welche Steuern anfallen.
  • Angestellte Ärztinnen und Ärzte: Lohnabrechnung, Sozialversicherung und Vergütungsmodelle werden zum Kernthema. In einer Personengesellschaft entscheidet ihre Einbindung zudem darüber, ob Gewerbesteuer anfällt.
  • Mehrere Fachrichtungen und Standorte: Die Ergebnisse müssen getrennt sichtbar sein, sonst fehlt die Grundlage für Entscheidungen.
  • Umsatzsteuer: Die Befreiung der Heilbehandlungen folgt beim MVZ einer eigenen Vorschrift, und nicht jede Leistung ist befreit.

Für Einzel- und Gemeinschaftspraxen finden Sie alle Themen auf unserer Seite Steuerberater für Ärzte. Hier geht es um die Besonderheiten des Versorgungszentrums.

Gründung und Trägerschaft: Wer ein MVZ gründen kann

Nach § 95 Abs. 1a SGB V können MVZ von zugelassenen Ärztinnen und Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von anerkannten Praxisnetzen, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund einer Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, und von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen dürfen nur fachbezogene MVZ gründen. Zulässige Rechtsformen sind die Personengesellschaft, die eingetragene Genossenschaft, die GmbH und öffentlich-rechtliche Rechtsformen.

Eine gesetzliche Neuregelung für investorengetragene MVZ ist politisch angekündigt; ob und wann sich die Gründungsvoraussetzungen ändern, ist offen (Stand: November 2026).

Die zulassungsrechtlichen Fragen wie Trägerschaft, Zulassung, Arztsitze und Gesellschaftsvertrag klären Sie mit Ihrem Anwalt für Medizinrecht. Rechtsberatung bieten wir nicht an. Wir übernehmen die steuerliche und betriebswirtschaftliche Seite: Planrechnung, Finanzierungsbedarf, Rechtsformvergleich und die Einrichtung von Buchhaltung und Lohn ab dem ersten Monat. So greifen anwaltliche und steuerliche Beratung von Beginn an ineinander.

GmbH oder Personengesellschaft? Die Rechtsform entscheidet über die Steuern

MVZ als GmbH

Eine GmbH zahlt Körperschaftsteuer und ist kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 2 GewStG), auch wenn sie ausschließlich ärztliche Leistungen erbringt. Ausnahmen kommen nur für gemeinnützige Träger in Betracht. Den Freibetrag von 24.500 € bei der Gewerbesteuer, den Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben, gibt es für die GmbH nicht. Als Kapitalgesellschaft muss die MVZ-GmbH bilanzieren und ihren Jahresabschluss offenlegen.

Dafür trennt die GmbH Gesellschaft und Gesellschafter: Gewinne werden beim Gesellschafter erst bei einer Ausschüttung besteuert. Wichtige Stellschrauben sind die Vergütung der Geschäftsführung, die Ausschüttungspolitik und gegebenenfalls eine Holding-Struktur. Mehr dazu auf unserer Seite Steuerberater für GmbH.

MVZ als Personengesellschaft

Bei einer Personengesellschaft wird der Gewinn den Gesellschaftern direkt zugerechnet. Freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG, also ohne Gewerbesteuer, setzen voraus, dass jede Gesellschafterin und jeder Gesellschafter Ärztin oder Arzt ist und in der Gesellschaft selbst freiberuflich tätig wird. Ist auch nur ein Gesellschafter berufsfremd oder nur kapitalmäßig beteiligt, etwa ein Krankenhausträger oder eine GmbH, sind die Einkünfte insgesamt gewerblich.

Nicht jeder Gesellschafter muss dabei jeden Patienten selbst behandeln: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zu einer zahnärztlichen Partnerschaft kann auch eine weit überwiegend organisatorische Mitarbeit genügen (Urteil vom 04.02.2025, VIII R 4/22).

Freiberuflichkeit mit angestellten Ärztinnen und Ärzten

Im MVZ besonders wichtig sind die angestellten Ärztinnen und Ärzte. Ihre Leistungen bleiben nur freiberuflich, wenn die Gesellschafter auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

Der Bundesfinanzhof hat das bejaht, wenn die Gesellschafter die Voruntersuchungen selbst durchführen, die Behandlungsmethode im Einzelfall festlegen und sich problematische Fälle vorbehalten (Urteil vom 16.07.2014, VIII R 41/12). Werden ärztliche Leistungen dagegen in nicht unerheblichem Umfang ohne diese Beteiligung der Gesellschafter erbracht, sind die Einkünfte der Gesellschaft insgesamt gewerblich (Urteil vom 03.11.2015, VIII R 62/13).

Abfärbung und Gewerbesteuer-Anrechnung

Gewerblich wird es auch, wenn neben der Heilbehandlung gewerbliche Tätigkeiten hinzukommen, etwa der Verkauf von Produkten. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG färbt ein solcher Anteil auf die gesamten Einkünfte ab. Außer Betracht bleiben nach dem Bundesfinanzhof nur gewerbliche Nettoumsätze, die 3 % der gesamten Nettoumsätze und zugleich 24.500 € im Jahr nicht übersteigen (Urteil vom 27.08.2014, VIII R 6/12).

Gewerbesteuer bedeutet bei der Personengesellschaft nicht automatisch eine volle Mehrbelastung: Sie wird bis zum Vierfachen des Gewerbesteuer-Messbetrags auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet (§ 35 EStG). Wie viel als Belastung bleibt, hängt vom Hebesatz der Gemeinde ab. Entscheidend ist, dass die Folgen vorher bekannt sind und die Struktur bewusst gewählt wird.

Wir rechnen beide Varianten mit Ihren Planzahlen durch und zeigen Ihnen, welche Belastung in welchem Szenario entsteht. Das gilt auch für spätere Schritte wie neue Gesellschafter, weitere angestellte Ärztinnen und Ärzte oder einen weiteren Standort.

Angestellte Ärztinnen und Ärzte: Lohn, Sozialversicherung, Vergütung

Im MVZ ist die Lohnabrechnung kein Nebenthema. Mit jeder neuen Ärztin und jedem neuen Arzt wachsen die Anforderungen an Abrechnung, Meldungen und Vertragsgestaltung. Wir übernehmen:

  • die Lohnabrechnung über DATEV für Ärztinnen, Ärzte, Medizinische Fachangestellte und weiteres Personal, auch mit Teilzeit- und Minijob-Modellen,
  • die korrekte Behandlung steuerfreier Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nach § 3b EStG, wo sie anfallen; sozialversicherungsfrei sind sie nur bis zu einem Grundlohn von 25 € je Stunde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV),
  • den Blick auf das Versorgungswerk: Die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung gilt nur für die jeweilige Beschäftigung (§ 6 Abs. 5 SGB VI) und ist für die Anstellung im MVZ in der Regel neu über das Versorgungswerk zu beantragen. Rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn wirkt sie nur bei einem Antrag innerhalb von drei Monaten (§ 6 Abs. 2 und 4 SGB VI),
  • die Abbildung variabler Vergütungsanteile, die zu Ihrer Kostenstruktur passen,
  • die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status: Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer MVZ-GmbH wird nach der Anmeldung ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung eingeleitet (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Bei Honorar- und Vertretungsärzten sollte vorab geklärt sein, ob eine selbständige Tätigkeit oder eine Beschäftigung vorliegt.

Umsatzsteuer im MVZ: Heilbehandlung ist befreit, nicht jede Leistung

Heilbehandlungen eines MVZ, das an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnimmt, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerfrei, unabhängig von der Rechtsform. Arbeiten Ärztinnen oder Ärzte als selbständige Unternehmer am MVZ und rechnen gegenüber dem MVZ ab, sind ihre Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG befreit.

Nicht befreit sind Leistungen, bei denen kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, etwa ästhetisch-plastische Behandlungen ohne medizinische Indikation oder Gutachten ohne therapeutischen Zweck. Auch die Überlassung von Räumen, Geräten oder Personal an andere Ärzte oder Einrichtungen ist gesondert zu prüfen.

Wir richten Buchhaltung und Abrechnung so ein, dass befreite und steuerpflichtige Umsätze sauber getrennt sind. Das schafft Klarheit bei Betriebsprüfungen und beugt Nachzahlungen für Jahre vor, in denen die Abgrenzung niemand im Blick hatte.

Praxis einbringen oder verkaufen: Der Weg ins MVZ

Viele MVZ entstehen, weil Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis einbringen. Zulassungsrechtlich verzichten sie dabei häufig auf ihre Zulassung zugunsten einer Anstellung im MVZ; ihre Gründereigenschaft bleibt erhalten, solange sie im MVZ tätig und Gesellschafter sind (§ 95 Abs. 6 Satz 4 SGB V). Steuerlich ist die Einbringung ein eigener Vorgang:

  • Einbringung in eine Personengesellschaft (§ 24 UmwStG): Wird die Praxis mit ihren wesentlichen Grundlagen eingebracht und die Ärztin oder der Arzt Mitunternehmer, können auf Antrag die Buchwerte fortgeführt werden. Stille Reserven, vor allem der Praxiswert, werden dann nicht sofort versteuert.
  • Einbringung in eine GmbH (§ 20 UmwStG): Gegen neue Gesellschaftsanteile ist die Buchwertfortführung ebenfalls auf Antrag möglich. Werden diese Anteile innerhalb von sieben Jahren verkauft, wird der Einbringungsgewinn rückwirkend versteuert, gemindert um ein Siebtel je abgelaufenem Jahr (§ 22 Abs. 1 UmwStG).
  • Antrag und Gegenleistungen: Der Antrag auf Buchwertansatz ist fristgebunden beim Finanzamt der übernehmenden Gesellschaft zu stellen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG, für Personengesellschaften in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Satz 3 UmwStG). Zahlungen neben den Gesellschaftsanteilen sind nur in engen Grenzen unschädlich.

Wer die Praxis an ein MVZ verkauft und dort anschließend angestellt arbeitet, kann den Veräußerungsgewinn unter diesen Voraussetzungen begünstigt versteuern:

  • Freibetrag und ermäßigter Steuersatz: auf Antrag Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (bis 45.000 €, abschmelzend ab 136.000 € Gewinn) und ermäßigter Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG.
  • Persönliche Voraussetzung: vollendetes 55. Lebensjahr oder dauernde Berufsunfähigkeit; beides gibt es nur einmal im Leben.
  • Anstellung beim Erwerber: steht der begünstigten Veräußerung nach den amtlichen Hinweisen (H 18.3 EStH) grundsätzlich nicht entgegen. Patientenstamm und Praxiswert müssen aber endgültig übergehen, und die eigene freiberufliche Tätigkeit im bisherigen Wirkungskreis muss eingestellt werden.

Wir unterstützen bei der Bewertung der Praxis, stellen die Varianten gegenüber und stimmen den Zeitplan mit Ihrem Anwalt ab.

Zahlen je Standort und Fachrichtung

Ein MVZ lässt sich nur steuern, wenn Sie sehen, welcher Bereich was beiträgt. Wir bauen Ihre Buchhaltung mit Kostenstellen auf, sodass die Auswertungen nach Standorten und Fachrichtungen getrennt vorliegen:

  • monatliche betriebswirtschaftliche Auswertung je Standort und Fachrichtung,
  • Liquiditätsplanung mit Blick auf die quartalsweise KV-Abrechnung und die Abschlagszahlungen,
  • Personalkostenquote je Bereich,
  • Investitions- und Finanzierungsrechnungen, etwa für Geräte oder einen neuen Standort.

Die Zusammenarbeit läuft über DATEV. Belege übermitteln Sie digital, Auswertungen stehen Ihnen online zur Verfügung.

Nachfolge und Gesellschafterwechsel im MVZ

Ein MVZ überdauert einzelne Ärztinnen und Ärzte, wenn Ein- und Austritte früh geplant sind. Zulassungsrechtlich müssen die Gründungsvoraussetzungen erhalten bleiben; angestellte Ärztinnen und Ärzte können Gesellschafteranteile übernehmen (§ 95 Abs. 6 Satz 5 SGB V).

Steuerlich hängt der Weg von der Rechtsform ab: Der Verkauf eines GmbH-Anteils wird anders besteuert als der Verkauf eines Anteils an einer Personengesellschaft, und nach einer Einbringung zum Buchwert ist die Sieben-Jahres-Frist zu beachten. Wir unterstützen bei der Bewertung von Anteilen, rechnen die Varianten durch und planen die Übergabe steuerlich. Mehr dazu auf unserer Seite Unternehmensnachfolge.

Ein typischer Fall: Die erste Betriebsprüfung im MVZ

Beispiel: Zwei Fachärztinnen betreiben ihr MVZ als Personengesellschaft und stellen zwei Ärzte an, die eigene Sprechstunden mit eigenen Patienten übernehmen. Die Gesellschafterinnen sehen diese Patienten in der Regel nicht selbst. In einer Betriebsprüfung stellt sich die Frage, ob die Leistungen der angestellten Ärzte unter ihrer leitenden und eigenverantwortlichen Mitwirkung erbracht wurden.

Wird das verneint, sind die gesamten Einkünfte gewerblich, und Gewerbesteuer fällt rückwirkend für die geprüften Jahre an. Wer das vor der ersten Anstellung klärt, kann Abläufe und Dokumentation darauf ausrichten oder die Rechtsform bewusst wählen.

Warum Axmann & Engling?

Das Bild zeigt hellblaue Punkte.
  • Schwerpunkt Heilberufe: Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Medizinische Versorgungszentren
  • 35 Jahre Erfahrung in der Steuerberatung, seit 1991 in Erfurt
  • Eine Steuerberaterin und drei Steuerberater mit unterschiedlichen Spezialisierungen (unser Team)
  • Label „Digitale DATEV-Kanzlei“ der DATEV eG in den Jahren 2022 bis 2025
  • Auszeichnung im Ranking „Deutschlands stärkste Steuerberater 2026“ des SZ-Instituts
  • Mitglied der Steuerberaterkammer Thüringen
  • Alles aus einer Hand: Finanz- und Lohnbuchhaltung, Jahresabschluss, Steuererklärungen und betriebswirtschaftliche Beratung
Altes Haus mit Turm, roten Dächern und leuchtenden Fenstern bei Dämmerung, umgeben von kahlen Bäumen und Nachbarhäusern.

Für wen wir arbeiten

  • Ärztinnen und Ärzte, die ein MVZ gründen oder ihre Praxis in ein MVZ einbringen möchten
  • Bestehende MVZ mit mehreren Fachrichtungen oder Standorten
  • Berufsausübungsgemeinschaften, die über den Schritt zum MVZ nachdenken
  • Gesellschafterinnen und Gesellschafter vor einem Ein- oder Ausstieg

Ob in Erfurt, in Thüringen oder darüber hinaus: Als digitale Kanzlei arbeiten wir mit Zentren unabhängig vom Standort zusammen. Für Praxen in der Region finden Sie mehr auf unserer Seite Steuerberatung für Ärzte in Erfurt und Thüringen.

Sprechen Sie mit uns über Ihre Situation: telefonisch unter 0361 60282-0, per E-Mail an kanzlei@axmann-engling.de oder persönlich in der Richard-Breslau-Straße 5 in Erfurt.

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Ihre Vorteile bei Axmann & Engling

Icon Unternehmenshierarchie

01

35 Jahre Erfahrung – seit 1991 in Erfurt

Icon Stethoskop

02

Schwerpunkt Heilberufe: Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie MVZ

Icon - digitale Kanzlei

03

Digitale Kanzlei mit DATEV-Label 2022–2025

Icon mit hellblauer Umrandung zeigt vier Figuren und einen Stern, symbolisiert Teamwork oder Führung, ähnlich Steuerberater Erfurt.

04

Eine Steuerberaterin und drei Steuerberater mit unterschiedlichen Spezialisierungen

Weitere Schwerpunkte im Gesundheitswesen

Praxisgründung, Übernahme und laufende Betreuung für Ärztinnen und Ärzte in Erfurt und Thüringen.

Steuerberatung für Ärztinnen und Ärzte: Praxisgründung, Praxiskauf, Rechtsform und Nachfolge.

Steuerberatung für Zahnärztinnen und Zahnärzte: Gründung, Übernahme, Buchhaltung und Nachfolge.

Häufige Fragen zur Steuerberatung für MVZ

Wer darf ein MVZ gründen?

Nach § 95 Abs. 1a SGB V zugelassene Ärztinnen und Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, anerkannte Praxisnetze, gemeinnützige Träger, die aufgrund einer Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, und Kommunen; Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nur fachbezogen. Zulässig sind Personengesellschaft, eingetragene Genossenschaft, GmbH und öffentlich-rechtliche Rechtsformen. Die zulassungsrechtlichen Einzelheiten klären Sie mit Ihrem Anwalt für Medizinrecht. Wir übernehmen die steuerliche und betriebswirtschaftliche Planung.

Zahlt ein MVZ Gewerbesteuer?

Ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH ist kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig, auch wenn es nur ärztliche Leistungen erbringt; Ausnahmen kommen nur für gemeinnützige Träger in Betracht. Eine Personengesellschaft bleibt freiberuflich, wenn alle Gesellschafter Ärztinnen oder Ärzte sind und selbst mitarbeiten, angestellte Ärztinnen und Ärzte unter ihrer leitenden und eigenverantwortlichen Mitwirkung tätig sind und gewerbliche Umsätze die Grenze von 3 % und 24.500 € nicht übersteigen. Andernfalls fällt Gewerbesteuer an, die nach § 35 EStG teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet wird.

Ist ein MVZ umsatzsteuerpflichtig?

Heilbehandlungen eines MVZ, das an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerfrei, unabhängig von der Rechtsform. Leistungen, bei denen kein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, etwa ästhetisch-plastische Behandlungen ohne medizinische Indikation oder Gutachten ohne therapeutischen Zweck, können umsatzsteuerpflichtig sein und sollten getrennt erfasst werden.

GmbH oder Personengesellschaft: Was passt für unser MVZ?

Das hängt von Gesellschafterkreis, Gewinnerwartung, Ausschüttungsplänen, dem Einsatz angestellter Ärztinnen und Ärzte und den Wachstumszielen ab. Die GmbH zahlt Körperschaft- und Gewerbesteuer, trennt aber Gesellschaft und Gesellschafter. Die Personengesellschaft kann freiberuflich bleiben, stellt dafür Anforderungen an alle Gesellschafter und an die Einbindung angestellter Ärztinnen und Ärzte. Wir rechnen beide Varianten mit Ihren Zahlen durch.

Kann ich meine Praxis in ein MVZ einbringen, ohne den Praxiswert sofort zu versteuern?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Bei der Einbringung in eine Personengesellschaft ermöglicht § 24 UmwStG auf Antrag die Fortführung der Buchwerte, bei einer GmbH § 20 UmwStG. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Praxis mit ihren wesentlichen Grundlagen eingebracht und der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Nach einer Einbringung in eine GmbH gilt für die erhaltenen Anteile eine Frist von sieben Jahren (§ 22 UmwStG).

Wie läuft der Wechsel zu Axmann & Engling?

Im Erstgespräch klären wir Ihre Ausgangslage. Danach organisieren wir den Wechsel weitgehend für Sie, einschließlich der Datenübernahme von Ihrem bisherigen Steuerberater und der digitalen Anbindung über DATEV.

Was kostet ein Steuerberater für ein MVZ?

Die Vergütung richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), soweit nichts anderes vereinbart ist. Für Buchhaltung und Jahresabschluss bemisst sie sich nach einem Gegenstandswert, der sich unter anderem aus Jahresumsatz oder Bilanzsumme ergibt; die Lohnabrechnung wird je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum berechnet. Eine abweichende Vergütung, zum Beispiel eine monatliche Pauschale, kann in Textform vereinbart werden. Welche Kosten für Ihr Zentrum anfallen, besprechen wir im Erstgespräch.

Über diese Seite

Herausgeber: Axmann & Engling Steuerberatungsgesellschaft mbH, Richard-Breslau-Straße 5, 99094 Erfurt. Mitglied der Steuerberaterkammer Thüringen. Seit 1991 in Erfurt, eine Steuerberaterin und drei Steuerberater mit unterschiedlichen Spezialisierungen. Unser Team · Fakten zur Kanzlei

Stand: November 2026. Die Inhalte geben einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Fragen des Zulassungs-, Berufs- oder Medizinrechts klären Sie bitte mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.

Kontakt: Telefon 0361 60282-0 · kanzlei@axmann-engling.de · Mo–Do 8–12 und 13–17 Uhr, Fr 8–14 Uhr

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